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AKTUELLE STREITFÄLLE:    SIEHE WEITER UNTEN

Überhitzung:   Hat der Händler mehrere vorherige vergebliche Versuche zur Mängelbeseitigung unternommen, dann ist der Besitzer eines Honda Goldwing-Motorrades nicht verpflichtet, weitere unsinnige Versuche der Nachbesserung ohne konstruktive Änderung durchführen zu lassen. In diesem Falle die Nachrüstung mit einem geändertem ECM. Das Landgericht Aachen sah einen ausreichenden Grund zur Wandlung als gegeben an. (Landgericht Aachen, AZ: 10 O 167/04)
*** Siehe Original-Urteil unten ***

Unreparierbar:  Schlagen bei einem Neuwagen die immer wieder fälligen Reparaturen fehl ("Montagsauto"), so muß der Verkäufer das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Der Besitzer muß allerdings eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das Landgericht Zweibrücken hält dafür 0,5% vom Kaufpreis je gefahrene 1000 km für angemessen. Andere Gerichte gehen von 0,67% aus. (AZ: 1 O 274/03)

Technische Mängel:   Auch wenn ein Autohändler dem Käufer eines Neuwagens nur kleinere technische Mängel verschweigt, muß er den Kauf rückgängig machen. Er kann sich weder auf die Geringfügigkeit der Mängel noch auf die Unwissenheit seines Personals berufen. Ein Käufer erwartet bei einem Neuwagen ein mängelfreies Produkt. Für die unzureichend informierten Mitarbeiter ist ebenfalls der Händler verantwortlich. Es handelt sich dabei um einen von ihm zu vertretenden Organisationsmangel. (Landgericht Gießen, AZ: 4 O 269/04)

"Zitronenauto":  Weist ein Neuwagen zahlreiche (hier: acht zum teil schwerwiegende) Mängel auf, so muß der Käufer sich nicht mit dem Versprechen des Händlers auf Nachbesserung zufrieden geben. Er kann das Fahrzeug zurückgeben und einen fehlerfreien Wagen verlangen (Landgericht Münster, AZ: 2 O 603/02)

 Fabrikneu:  Liefert ein Autohändler einem Kunden einen "fabrikneuen" Wagen, der allerdings schon vor 21 Monaten hergestellt worden ist, so kann der Autokäufer verlangen, daß das Geschäft rückgängig gemacht wird. Der Bundesgerichtshof legte die Grenze, an der ein Neuwagen nicht mehr fabrikneu ist, bei 12 Monaten nach Herstellung fest. Ein Kfz unterliegt einem Alterungsprozeß, der selbst bei optimaler Lagerung nicht verhindert werden kann. (AZ: VIII ZR 227/02)

Original-Urteil vom Landgericht Aachen zum Thema Overheating:











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FRAGE:  ***** Groteskes Verhalten von Honda und deren Anwälten?

Das Verhalten von Honda und deren Anwälten scheint langsam an Groteske nicht mehr zu übertreffen zu sein.

Ein aktueller Fall:

Unser Goldwing-Kamerad Manfred Berndt fährt seine zweite GL1800. Die erste aus dem Baujahr 2001 war ein chronischer Overheater, der dann trotz Tausch der Köpfe und sonstiger Maßnahmen wie ECM-Tausch nach wie vor kochte.

Honda-Techniker fuhren sogar die Strecken in den Alpen ab. Die Maschine kochte wie zuvor. Das Resumé eines Ingenieurs aus Offenbach war seinerzeit: 

"Der Fehler ist trotz neuem ECM und aller unternommenen Maßnahmen reproduzierbar".

Manfred gab seine mangelhafte Maschine gegen kräftiges Aufgeld in Zahlung und kaufte sich das Modell 2004.

Probleme gelöst?

Nein, keinesfalls. Auch die neue Maschine ist ein Overheater. Trotz vieler Aktivitäten, und Überprüfung der Maschine hat sich nichts geändert am Überhitzen: Zeiger im roten Bereich, Kühlmittelaustritt, das übliche Spielchen.

Manfred hat Honda angeboten, eine gütliche Einigung zu akzeptieren, wenn Honda die funktionierende Umrüstung bei MSR in Rietberg bezahlt, da sie nicht in der Lage sind, das Motorrad in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Honda weigert sich.

Dann geht es zu den Anwälten. 

Jetzt fängt die Groteske an:

Jeder möge zuerst die Bedienungsanleitung bezüglich des Kühlmittel-Temperaturanzeigers (siehe Ausschnitt unten) durchlesen.

Dann möge er die Bilder der Überhitzungsanzeige anschauen.

Nun schreiben die Anwälte von Honda wie folgt:

"Jedoch haben sich bei der Überprüfing keinerlei Anzeichen dafür ergeben, daß es auch bei einer Maschine des Baujahres 2004 zu Überhitzungen kommen könnte, wie Sie Ihr Auftraggeber an seiner ersten Maschine des Baujahres 2001 feststellen mußte".

Dann folgt der jetzt anscheinend des öfteren verwendete Satz, daß der Mandant  sich möglicherweise von den Meinungsäußerungen vermeintlicher "Fachleute" im Internet habe beeinflussen lassen. Die Herren Anwälte können natürlich garnicht wissen, daß Manfred erst auf deren Schreiben hin zu den vermeintlichen Fachleuten zurückgefunden hat. Welch eine Ironie! 

Und was die Herren Anwälte natürlich vermutlich auch nicht wissen (können), ist, daß das Modell 2006 mit größeren Lüftern und größeren Kühlern, natürlich mit einem anderen Vorwand als für Overheating, herauskommt.

Natürlich zur besseren Kühlung der Maschine.

So kann man sich selbstverständlich selbst ad adsurdum führen, oder irren wir? Vielleicht sollten mal "vermeintliche Fachleute" den Herren Anwälten vorführen, wie eine Goldwing des Jahres 2004 kocht?

AUSZUG AUS DER BEDIENUNGSANLEITUNG DER GOLDWING:



ARMATUREN DER KOCHENDEN GOLDWING  (siehe Bedienungsanleitung!)


SCHREIBEN DER HONDA-ANWÄLTE




Stand am 14.04.2006:

Der Honda-Händler von Manfred Berndt hat sich zwischenzeitlich schriftlich den Anwälten gegenüber dazu verpflichtet, die Maschine nach dem von Heinz Kösters entwickelten Overheat-Fix auf seine Kosten umzurüsten, um einem  Gerichtsverfahren aus dem Wege zu gehen.
Die Teile sollen zwischenzeitlich bestellt sein.

Und Honda hat wiederum eine Wandlung weniger!

Stand Anfang Juli 2006:

Der Honda-Händler von Manfred Berndt hat die Maschine mit dem System von Heinz Kösters umgerüstet.

Manfred Berndt gab seiner Freude am Telefon besonderen Ausdruck! Die Maschine soll jetzt voll zufriedenstellend kühlen und nicht mehr kochen!
Warum war Honda Europe North nicht fähig, die Maschine in gleichem Umfange nachzubessern?